VK Bund
Beschluss
vom 03.07.2024
VK 2-47/24
1. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und damit fehlerfrei auszuüben ist.
2. Die Aufgreifschwelle für die Einleitung einer Preisprüfung ist erreicht, wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen. Das ist im Regelfall bei einem Abstand von mindestens 20% des betroffenen zum nächstgünstigeren Angebot gegeben.
3. Ein Auftraggeber darf auch unabhängig vom Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises jederzeit in eine Preisaufklärung eintreten, wenn wegen des Preisabstands Anlass hierfür gegeben ist. Somit kann er auch das teuerste Angebot in die Aufklärung einbeziehen, um eine plausible Einschätzung der Marktüblichkeit der eingegangenen Angebote vornehmen zu können.
In dem Nachprüfungsverfahren
(...)
hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024 am 3. Juli 2024
beschlossen:
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2).
3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Gründe:
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) veröffentlichte am ### eine unionsweite Auftragsbekanntmachung zum Abschluss von losweise ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen für die Beschaffung von Leistungen ###. Die ausgeschriebene Leistung umfasst die "maschinelle Reinigung von Verkehrsflächen im Nassreinigungsverfahren nach Unfällen oder sonstigen Ereignissen mit wassergefährdenden Stoffen, einschl. der fachgerechten Entsorgung des beim Reinigungsprozess entstandenen Abfallstoffgemisches..." (Ziff. 0 - Vorbemerkungen - der Ausführungsbeschreibung).
Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimal nach Ziff. 4.2 der losweisen Rahmenvereinbarungen um jeweils 12 Monate, sofern die Auftraggeberin der Verlängerung nicht spätestens 4 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bzw. für den Fall, dass sich die Laufzeit bereits automatisch verlängert hat, bis spätestens 4 Monate vor Ablauf der verlängerten Vertragslaufzeit widerspricht. Die maximale Vertragsdauer beträgt 3 Jahre.
Die Ausschreibung umfasst drei Gebietslose für ###, die allesamt streitgegenständlich sind. Einziges Zuschlagskriterium war jeweils der Preis.
Mit der weiteren Änderungsbekanntmachung vom ### informierte die Ag über geänderte Eignungsanforderungen für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung. So forderte die Ag für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit als "Nachweis der Eignung und Leistungsfähigkeit der Reinigungsmaschine" danach u.a. den "Nachweis über technische Mindestausstattung: Anforderungen an alle Reinigungsmaschinen", dass die Ölspurreinigungsmaschinen in der Lage sein müssten, "mit einer Überfahrt mindestens 1,45 m Reinigungsbreite abzudecken." Diese Anforderung nahm die Ag entsprechend dieser Änderungsbekanntmachung in Ziff. 1.4 der zu den Vergabeunterlagen gehörenden "Ausführungsbeschreibung" auf (ebenda Seite 7). Ziff. 1.4 enthielt nähere Vorgaben für die "technische erforderliche Mindestausstattung der Einsatzfahrzeuge".
Auch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, die auf den 28. März 2024 datiert war, hatte die Ag unter Ziff. 7 (Seite 4) gefordert, folgende Nachweise mit dem Angebot einzureichen:
Nachweis der Eignung und Leistungsfähigkeit der Reinigungsmaschine
Ziff. 1.2.1 der Ausführungsbeschreibung schrieb vor, dass der Auftragnehmer ganzjährig an allen Werk-, Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr Dienstbereitschaft gewährleisten müsse. Der Auftragnehmer müsse spätestens binnen 90 min nach Alarmierung durch den Auftraggeber am jeweiligen Einsatzort mit allen notwendigen Maschinen, Geräten (Reinigungsmaschine mit vollgefülltem Frischwassertank und leerem Schmutzwasserbehälter) und Personal einsatzbereit zur Verfügung stehen.
Die Ausführungsfrist von 90 min nach Alarmierung war auch in Ziff. 7.3 der Rahmenvereinbarungen der Lose geregelt.
Abzugeben war mit dem Angebot eine "Eigenerklärung zur Eignung" gemäß Formular HVA L-StB Eigenerklärung Eignung 01-21, worin unter Ziff. IV u.a. gefordert waren:
Seite 4:
die "Angabe der technischen Fachkräfte..., die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen" oder eine "Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens".
Seite 7:
"Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt".
Die Antragstellerin (ASt), langjährige Vorauftragnehmerin der -im streitgegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistungen, bewarb sich auf alle drei Lose, die Beigeladene zu 1) (Bg zu 1) auf die Lose 1 und 3 und die Beigeladene zu 2) (Bg zu 2) gab ein Angebot auf Los 2 ab. In preislicher Hinsicht rangierten die Angebote der ASt bei allen Losen auf dem letzten Platz; sie waren erheblich teurer als die jeweiligen losweisen Angebote der beiden Bg. Alle eingegangenen Angebote wichen jeweils erheblich nach unten (Angebote der Bg) bzw. nach oben (Angebote der ASt) von der Auftragswertschätzung ab, die die Ag in ihrem Vermerk "VOL SIMPLE LV (Systemausdruck).pdf" im Ordner "Vergabeformulare Verfahrensvorbereitung" der elektronischen Vergabeakte dokumentiert hatte.
Die Bg zu 1) und 2) gaben mit ihren Angeboten je eine ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung ab und benannten darin u.a. die technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, und machten ferner Angaben zur Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens. Des Weiteren gaben Sie zu der auf Seite 7 der Eigenerklärung geforderten Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, zu der dort formularhaft vorgegebenen Erklärung "Mein. Unternehmen verfügt für die Ausführung des Auftrags über folgende Geräte und technische Ausrüstung" jeweils näher benannte Reinigungsgeräte an.
Die Ag übersandte an ASt, Bg zu 1) und Bg zu 2) jeweils mit Schreiben vom 10. April 2024 Aufforderungen zur Nachforderung verschiedener Unterlagen nach § 56 VgV sowie zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Preise nach § 60 VgV.
Die ASt wies in ihrer Antwort an die Ag vom 16. April 2024 darauf hin, kein Unterpreisangebot abgegeben zu haben und rügte, durch die Nachfragen der Ag in ihrer Kalkulationsfreiheit verletzt zu sein. Die ASt gab an, das Angebot der ASt als langjähriger Leistungserbringerin sei auskömmlich, wofür sie im Einzelnen auf ihre Kalkulation und ihre langjährige Vorerfahrung mit der ausgeschriebenen Leistung verwies. Bestandteil der Antwort der ASt war eine tabellarische Aufstellung zu der Preiskalkulation bei den von der Ag mit dem Aufklärungsschreiben hinterfragten Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Die Bg zu 1) und 2) legten in ihren Antworten auf das Aufklärungsersuchen der ASt zu den darin hinterfragten Positionen ihre Kalkulationserwägungen näher dar und übermittelten die angeforderten Unterlagen.
In einer Prüftabelle zu den Angeboten von ASt, Bg zu 1) und Bg zu 2) hielt die Ag zur Breite einer der von der Bg zu 2) angebotenen Reinigungsmaschinen einen Wert fest, der unterhalb des in Ziff. 1.4 der Ausführungsbeschreibung geforderten Wertes für die "Anforderungen an alle Reinigungsmaschinen" von 1 ,45m Reinigungsbreite lag ("B: nur m").
Die Ag überprüfte im Hinblick auf die erhebliche Preisspreizung der eingegangenen Angebote und deutliche Abweichungen von der ursprünglichen Auftragswertschätzung zudem ihre für die Auftragswertschätzung zugrunde gelegte Kostenberechnung, was sie 'im Dokument "Überprüfung der Kostenberechnung" (abgelegt in der elektronischen Vergabeakte am 30. April 2024) dokumentierte. Darin hielt die Ag fest, dass die Basis ihrer Kostenberechnung der Vertrag mit der ASt aus dem Jahr 2020 gewesen sei. Die Ag stellte fest, dass die von ihr für die Kostenschätzung zugrunde gelegen Preise zu hoch gewesen seien und für die einzelnen Lose zu korrigieren seien. Der Prüfung der Preise sei zu entnehmen gewesen, dass niedrigere Kostenansätze marktüblich seien. Die Angebote der Bg zu 1) wichen für die Lose 1 und 3, das Angebot der Bg zu 2) für das Los 2 in je konkret benannten prozentualen Werten von der korrigierten Kostenschätzung ab, wobei die Ag hierzu jeweils prozentuale Abweichungen von der korrigierten Kostenschätzung der Ag dokumentierte, die geringer als 20% waren.
In einem in der Vergabeakte enthaltenen Dokument "Prüfung der Preise" hielt die Ag nach jeweils näheren Erwägungen im'Ein2elnen fest, dass jeweils das Gesamtangebot der Bg zu 1) und der Bg zu 2) auskömmlich und wirtschaftlich kalkuliert worden sei. Zum Angebot der ASt hielt die Ag u.a. fest, dass die Kalkulation zu einzelnen Positionen deutlich überhöht sei bzw. die Aufklärung der ASt teilweise nur aus einem Verweis auf eine Preis- und Strukturumfrage eines Verbandes bestehe.
Die Ag stellte nach Prüfung der Angebote fest, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lose 1 und 3 auf die Angebote der Bg zu 1) und für das Los 2 auf das Angebot der Bg zu 2) zu erteilen. Die Angebote der ASt seien nicht zu berücksichtigen, da diese nicht die wirtschaftlichsten Angebote darstellten.
Mit Schreiben vom 30. April 2024 informierte die Ag die ASt gemäß § 134 GWB über die beabsichtigten Zuschläge für die Angebote zu den Losen 1 bis 3. Die Angebote der ASt sei nicht zu berücksichtigen, da diese nicht die wirtschaftlichsten Angebote gewesen seien.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Mai 2024 rügte die ASt eine fehlerhafte Information nach § 134 GWB, da die im Schreiben der Ag vom 30. April 2024 angegebenen Zuschlagsprätendenten nicht zweifelsfrei zu identifizieren seien. Auch seien die Angaben zum Grund der Nichtberücksichtigung der ASt Unzureichend. Die ASt bemängelte zudem, dass der Zuschlag nicht auf ungewöhnlich niedrige Angebote erteilt werden dürfe. Die Auswahlentscheidung der Ag sei insofern fehlerhaft bzw. intransparent. Die ausgewählten Bieter besäßen auch nicht die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit; insofern habe die Ag mit Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung strenge Vorgaben für die technische Mindestausstattung vorgegeben. Schließlich sei das Vergabeverfahren unzureichend dokumentiert, weil zu befürchten sei, dass die Gründe für die Auswahlentscheidung infolge einer unzureichenden Angemessenheitsprüfung der Preise der ausgewählten Bieter nicht hinreichend festgehalten worden seien.
Die Ag teilte mit neuem Schreiben gemäß § 134 GWB vom 10. Mai 2025 die vollständigen Firmenbezeichnungen der Bg zu 1) als Zuschlagsempfängerin für die Lose 1 und 3 sowie der Bg zu 2) für das Los 2 gegenüber der ASt mit. Als Grund für die Nichtberücksichtigung der Angebote der ASt verwies die Ag erneut darauf, dass die ASt nicht die wirtschaftlichsten Angebote für die Lose abgegeben habe.
Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Ag vom 15. Mai 2024 wurden die Rügen der ASt vom 7. Mai 2024 zurückgewiesen.
2. Die ASt beantragt mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Mai 2024 (Eingang bei der Vergabekammer des Bundes) die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Nachprüfungsantrag wurde der Ag am 16. Mai 2024 durch die Vergabekammer übermittelt.
a) Zur Begründung führt die ASt aus, die Ag habe keine ordnungsgemäße Preisprüfung durchgeführt, ob die Bg zu 1) und 2) ungewöhnlich niedrige Angebote abgegeben hätten. Aus der Vergabeakte und den Ausführungen der Ag 'lasse sich nicht nachvollziehen, dass eine sachgerechte Aufklärung der Preise erfolgt sei. Soweit die Ag behaupte, die Preise der ASt seien nicht marktgerecht, werde dies bestritten. Die Einbeziehung der Angebotspreise der ASt in die Aufklärung sei ohnehin nicht ordnungsgemäß erfolgt; aus der Aufklärung des hohen Preises der ASt folge nicht die Aufklärung aller Preise. Ausgehend von der eigenen Kalkulation der ASt, die als langjährige Auftragnehmerin der ausgeschriebenen Leistungen alle Wettbewerbsvorteile einkalkuliert habe, seien niedrigere Angebotspreise nicht möglich. Soweit die Bg niedrigere Preise angeboten hätten sei eine Marktverdrängungsabsicht nicht auszuschließen. Die Auswahlentscheidung der Ag sei im Hinblick auf die Preisprüfung fehlerhaft und zudem unzureichend dokumentiert.
Soweit die Ag im Hinblick auf die Preisgestaltung der ASt davon ausgehe, diese habe überhöhte Mondpreise angeboten, sei dies nicht nachvollziehbar.
Beide Bg könnten außerdem die in Ziff. 1.2.1 der Ausführungsbeschreibung vorgegebene Einsatzbereitschaft binnen 90 Minuten nach Alarmierung nicht erfüllen. Die ASt habe die ausgeschriebene Leistung in den letzten Jahren mit ihren 10 Mitgliedern zeitgleich abdecken können. Die Bg könne es unmöglich leisten, mehrere Ölspuren an verschiedenen Einsatzorten zu beseitigen, da sie zu wenig Personal und Fuhrpark habe. Personal und Material seien auch nicht kurzfristig beschaffbar. Es sei auch aus der Akteneinsicht nicht nachvollziehbar, was die Nachforderungen seitens der Ag bei den Bg ergeben hätten. Insbesondere bei möglichen Mehrfachschadensereignissen sei daher zu befürchten, dass die beiden Bg nicht in der Lage seien, rechtzeitig einsatzbereit sein zu können.
Im Hinblick auf die Aufklärungsverfügung der Vergabekammer vom 13. Juni 2024 meint die ASt, die Bg zu 2) sei nicht geeignet. Diese habe unstreitig eine Reinigungsmaschine mit einer Reinigungsbreite im Angebot benannt, die von den Vorgaben der Ziff. 1.4 der Ausführungsbeschreibung abweiche. Hilfsweise trägt die ASt hierzu vor, dass im Falle eines fehlerhaften Angebotes der ASt, das jedoch nicht gegeben sei, auch der Bg zu 2) der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe und die ASt dadurch eine zweite Chance habe, weil keine wertbaren Angebote für das Los 2 mehr vorlägen.
Die ASt wiederum habe die von der Ag mit Schreiben vom 16. April 2024 nachgeforderten Nachweise bzw. Erklärungen so vorgelegt, wie sie die Anforderungen der Ag verstanden habe. Die ASt habe insbesondere die unter Ziff. 1.4 der Ausführungsbeschreibung definierten technischen Mindestausstattungen der Einsatzfahrzeuge eingehalten, auch wenn die Ag in ihrer Prüfung der Angebote im Einzelnen das Wort "fehlen" hierzu verwende.
Soweit die Vergabekammer in der Aufklärungsverfügung vom 13. Juni 2024 ausgeführt habe, die ASt habe möglicherweise gegen die Vorgabe der Ziff. 1.2.5 (Verkehrssicherung) der Ausführungsbeschreibung verstoßen, weil sie ein Begleitfahrzeug einkalkuliert habe, diene dieses jedenfalls nicht der Verkehrssicherung. Die Vorgabe der Ziff. 1.2.5 werde von der ASt eingehalten, die Reinigungsarbeiten würden unter Verkehr ausgeführt, sie habe keine Verkehrssicherungsleistungen angeboten, sondern sich an die Ausschreibung gehalten, wozu sie näher in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2024, allerdings insoweit unter Hinweis auf die Geschäftsgeheimnisse der ASt gegenüber der Bg geschwärzt, ausführt.
Soweit die Ag meine, die ASt sei keine vergaberechtskonforme Bietergemeinschaft, sondern verstoße gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB, gehe die Ag fehl. Der Zusammenschluss der ASt diene dazu, den Mitgliedern eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Eine selbständige Teilnahme der einzelnen Unternehmen sei im Hinblick auf die Anforderungen der Ag wirtschaftlich nicht zweckmäßig bzw. kaufmännisch nicht vernünftig, was die ASt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 näher ausführt, gegenüber den Bg allerdings im Einzelnen als Geschäftsgeheimnis reklamiert hat. Insbesondere rechtfertige die Konkurrenzsituation im Hinblick auf die Bg zu 1) die Gründung einer Bietergemeinschaft seitens der ASt. Die Bg zu 1) habe angeführt, mit über ### Mitarbeitern und Reinigungsmaschinen zu den größten Anbietern in zu gehören. Diese sei mithin ein starker Mitbewerber, während die einzelnen Mitglieder der ASt für sich nicht leistungsfähig seien, für alle Lose die geforderte Einsatzbereitschaft von 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr zu gewährleisten. Diese Anforderungen der Ag erforderten ein ständiges Vorhalten der nötigen Kapazitäten für die Reinigungsleistungen, wozu ein einzelner Betrieb nicht in der Lage seit sondern es die Bietergemeinschaft der ASt bedürfe.
Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Ag hält die ASt nicht für notwendig. Die dem Nachprüfungsverfahren zugrunde liegenden Fragen beträfen solche des Angebotsausschlusses, der Eignungsprüfung und Angebotsauswahl sowie der Dokumentation. Dies seien allesamt Fragen des materiellen Vergaberechts, die die Ag, die über ein eigenes Justitiariat und eine Vergabestelle verfüge, beherrschen müsse und für die sie ohne anwaltlichen Beistand sprechfähig sei.
Überdies bemängelt die ASt insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise des Vortrags der Ag im Nachprüfungsverfahren zu Aspekten der Preissetzung der Bietergemeinschaft der ASt ("Mondpreise") als unsachlich bzw. polemisch und sieht das Sachlichkeitsgebot der öffentlichen Hand verletzt.
Die ASt beantragt:
1. Ein Nachprüfungsverfahren gegen das streitgegenständliche Vergabeverfahren wird eingeleitet.
2. Der Ag wird untersagt, auf die Angebote der Bg zu 1) sowie auf das Angebot der Bg zu 2) den Zuschlag zu erteilen.
3. Der Ag wird aufgegeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebotes der ASt nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
4. Hilfsweise: Die Vergabekammer wirkt unabhängig von den Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hin (vgl. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB).
5. Die Vergabeakten der Ag werden hinzugezogen.
6. Der ASt wird Einsicht in die Vergabeakten der Ag gewährt.
7. Der Nachprüfungsantrag wird der Ag unverzüglich zugestellt.
8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt wird für notwendig erklärt.
9. Die Ag hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
b) Die Ag beantragt:
1. Der Nachprüfungsantrag der ASt wird zurückgewiesen.
2. Der ASt wird die beantragte Akteneinsicht versagt.
3. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens. einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Ag.
4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Ag notwendig war.
Die Ag hält den durch die ASt bemängelten Verstoß gegen § 134 GWB durch das neue Vorabinformationsschreiben vom 10. Mai 2024 für ausgeräumt. Dies gelte auch im Hinblick auf die Gründe der Nichtberücksichtigung der Angebote der ASt. Der Preis sei das einzige Wertungskriterium; insofern genüge der Hinweis darauf, dass die ASt nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.
Die Ag hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig, weil die zugrunde liegende Rüge der ASt vom 7. Mai 2024 unsubstantiiert sei; die darin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße seien lediglich floskelhaft beschrieben worden.
Die beanstandete Preisprüfung sei von der Ag richtig und vollständig durchgeführt worden. Soweit die ASt aus einer angeblichen Auskömmlichkeit ihres hochpreisigen Angebotes auf Unterkostenangebote der beiden Bg schließe, sei dies spekulativ; die ASt habe hierzu keine näheren Umstände dargelegt, woraus sich dies ergeben könne. Entsprechender Vortrag sei der ASt vor dem Hintergrund des Marktgeschehens und der Marktpreise grundsätzlich möglich. Allein der Vortrag der ASt, den günstigsten Preis angeboten bzw. alle Wettbewerbsvorteile auf Basis der bisherigen Erfahrungen einkalkuliert zu haben, reiche für ein substantiiertes Vorbringen insofern nicht aus.
Die Ag habe ihre Preisaufklärung ermessensfehlerfrei betrieben. Die Preise der ASt seien "Mondpreise" und unter diesem Gesichtspunkt sachgemäß näher aufgeklärt, nicht aber wegen des hohen Preises ausgeschlossen worden. Insofern sei der Hinweis im Schreiben vom 10. April 2024 an die ASt auf § 60 VgV zwar unzutreffend, weil es sich insofern nicht um eine Aufklärung der Auskömmlichkeit des ASt-Angebots gehandelt habe. Allerdings sei es der Ag um eine Überprüfung ihrer Kostenberechnung insgesamt gegangen, wozu sie auch die Kalkulation des Angebots der ASt habe aufklären wollen. Bei dem Vorwurf der Mondpreise handele es sich um eine zugespitzte Formulierung der Ag, die aber nicht polemisch oder unsachlich sei. Damit solle deutlich gemacht werden, dass die Preise der ASt sehr überhöht seien. Die Ag habe zudem durch die Betrachtung der historischen Preisentwicklung der Voraufträge mit der ASt belegen wollen, warum die Angebotspreise der ASt auch überhöht seien.
Die. Ag habe die Preise der beiden Bg unabhängig von einer etwaigen Pflicht zur Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebotspreise jedenfalls aufgeklärt und dies auch dokumentiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die ASt seit fast 15 Jahren die Vorauftragnehmerin der Ag gewesen sei und sich die ursprüngliche Auftragswertschätzung des streitgegenständlichen Auftrags mithin an den Werten des Vorauftrags orientiert hätten. Die Ag habe in der Vergangenheit immer wieder erfahren müssen, dass Versicherungsgesellschaften die Übernahme der Ölspurbeseitigungskosten durch die ASt mit Hinweis auf überhöhte Kosten verweigert hätten. Nach Öffnung der Angebote im streitgegenständlichen Vergabeverfahren hätten die sehr unterschiedlichen Preise und ihre erheblichen Abweichungen von der ursprünglichen Kostenberechnung bzw. Auftragswertschöpfung der Ag Anlass zur Überprüfung der Angebotspreise aller Bieter und der Auftragswertschätzung gegeben. Die Ag habe hinsichtlich der Bg die Hauptpositionen und den Gesamtpreis anhand der aufgeklärten Angaben der beiden Bg überprüft und hierzu festgestellt, dass die Kalkulationen auskömmlich seien. Ferner sei die Auftragswertermittlung zu korrigieren gewesen, was in der Vergabeakte näher dokumentiert sei.
An der Rangfolge der Angebote habe sich durch die Preisaufklärung nichts geändert. Die losweisen Angebote der ASt seien aufgrund der jeweils hohen Preise im Vergleich zu den Preisen der beiden Bg unwirtschaftlich. Eine Marktverdrängungsabsicht der Bg sei seitens der ASt nicht belastbar vorgebracht worden. Die Preisaufklärung bei den Bg habe ergeben, dass diese jeweils auskömmliche Angebote abgegeben hätten. Die ASt habe dagegen an der durch die Ag geforderten Preisaufklärung nur unzureichend mitgewirkt, was in der Antragserwiderung vom 24. Mai 2024 näher ausgeführt wird.
Soweit die ASt bemängelt habe, die Bg seien nicht geeignet, beziehe die ASt sich insoweit auf eine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit der Bg, nicht - wie verlangt - binnen 90 min nach Alarmierung einsatzbereit sein zu können. Die Einsatzbereitschaft sei aber nicht Teil der Eignung, sondern eine nach § 128 Abs. 2 GWB vergaberechtskonform ausgestaltete Ausführungsbedingung, an die gemäß Ziff. 1.2.1 der Ausführungsbeschreibung als solche keine besonderen Nachweise bzw. Zusicherungen geknüpft worden Seien. Die Ausführungsbedingung der Einsatzbereitschaft sei angesichts des Auftragsgegenstands gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ag die Einsatzbereitschaft nicht einhalten könne, Seien nicht gegeben. Die Leistungsfähigkeit der Bg sei zweifelsfrei festgestellt worden. Im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2024 weist die Ag darauf hin, die Bg zu 2) sei zwischenzeitlich in interimsweise an sie vergebenen Einzelaufträgen zur Ölspurreinigung tatsächlich in deutlich weniger als 90 min einsatzbereit gewesen. Es sei zudem unverhältnismäßig, bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe abschließend nachweisen zu müssen, dass sie bereits aufgrund ihrer aktuellen Ausrüstung die Ausführungsbedingungen erfüllen könnten. Ein Bieter müsse erst zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Ausführungsbedingungen vorweisen. Die Ag müsse sich daher zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Lind für die Eignungsprüfung mit Eigenerklärungen der Bg begnügen.
Im Hinblick auf die Aufklärungsverfügung der Vergabekammer vom 13. Juni 2024 hat die Ag vorgetragen, die Bg zu 2) habe in ihrer Eigenerklärung zwei Reinigungsmaschinen angegeben, von denen eine - wozu näher ausgeführt wird - die technischen Mindestanforderungen erfülle, die zweite dagegen nicht, weil sie die in Ziff. 1.4 der Ausführungsbeschreibung vorgegebene Mindestreinigungsbreite nicht erfülle. Dies stehe aber der Eignung der Bg zu 2) nicht entgegen. Die Ag habe nur den Nachweis der technischen Mindestanforderungen für eine Reinigungsmaschine verlangt, nicht aber für alle Fahrzeuge im Bestand des jeweiligen Bieters. Die ASt sei nach Ansicht der Ag für das Gebiet des Loses 2 auch in der Lage,- die vorgegebene Einsatzbereitschaft binnen 90 min nach Alarmierung erfüllen zu können. Entgegen der ASt seien die von dieser befürchteten Mehrfachschadensereignisse sehr unwahrscheinlich, die Wahrscheinlichkeit gehe vielmehr gegen Null. Im Jahre 2023 habe es im Abschnitt des Loses 2 45 abgerufene Ölreinigungseinsätze gegeben, die von nur drei Mitgliedern der ASt erfüllt worden seien. Ein Mehrfachschadensereignis sei kein einziges Mal aufgetreten. Auch die Bg zu 2) habe im ersten Halbjahr 2023 ihr erteilte Reinigungsaufträge unterhalb der 90 min Einsatzbereitschaft erledigt.
Demgegenüber habe die ASt nur für einige ihrer Mitglieder Reinigungsmaschinen angegeben, die die technischen Mindestanforderungen erfüllten. Bei diesen grundsätzlich geeigneten Fahrzeugen fehlten bei Angebotsabgabe Nachweise zu weiteren Detailfragen der Eignung. Die nötigen Eignungsnachweise habe die ASt als Ganzes auf die Nachforderung nicht im geforderten Umfang nachgereicht, wofür die Ag im Schriftsatz vom 19. Juni 2024 pauschal auf die nachgereichten Unterlagen der ASt verweist.
Es bestünden zudem Indizien, dass es sich bei der Bietergemeinschaft der ASt um ein verbotenes Kartell nach § 1 GWB handele. Die ASt sei fast 15 Jahre die Vorauftragnehmerin der Ag der ausgeschriebenen Dienstleistungen gewesen. Ihre Mitglieder hätten regelmäßig thematisch ähnliche oder dieselben Rügen erhoben, so dass es insofern Absprachen bzw. eine abgestimmte Vorgehensweise gegeben haben müsse, die den Grundsatz des Geheimwettbewerbs verletzten.
Die Grundlagen der Kalkulation seien ein weiteres Indiz für eine wettbewerbsbeschränkende Preisabsprache zu Lasten der Ag, was in der Antragserwiderung näher ausgeführt wird. Hierauf deuteten auch einzelne Angaben in den Stellungnahmen der Bg zu 1) und 2) hin, von Vertretern der ASt im Zusammenhang teils mit dem vorangegangenen Vergabeverfahren teils mit der im streitgegenständlichen Vergabeverfahren erfolgten Mitteilung nach § 134 GWB angesprochen worden zu sein. Schließlich habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass aus der Bietergemeinschaft der ASt heraus nur bis zu drei Mitglieder die ganze Leistung in einem oder allen Losen allein ausführen hätten können, ohne dass es dafür eine Bietergemeinschaft der aktuellen Größe bedurft hätte. Dies lege einen Verstoß gegen das Kartellverbot nahe. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft stünden in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich der relevanten Ausschreibungsmärkte. Die Bietergemeinschaft der ASt brauche nicht alle Mitglieder, um die Leistungen der drei Lose anbieten zu können. Soweit die ASt meine, die Größe ihrer Bietergemeinschaft sei dem Umstand geschuldet, dass sie für alle Lose die erforderlichen Gerätschaften für jeden Tag des Jahres und rund um die Uhr vorhalten müsse, führe das nicht weiter, da die Vorhaltung im Preis ohnehin einkalkuliert sei.
Die von der ASt geltend gemachten Dokumentationsmängel sieht die Ag durch die vorgelegte Vergabeakte widerlegt.
Die Hinzuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten hält die ASt für erforderlich. Dies ergebe sich aus der Komplexität der vergaberechtlichen Vorschriften, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes schon im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erforderten. Nur bei einfachen und auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen sei eine Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten entbehrlich. Träten weitere Rechtsfragen, insbesondere solche des Nachprüfungsverfahrens hinzu, sei eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber geboten. Dies folge hier zudem aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit im Hinblick auf die durch einen vergaberechtlich spezialisierten Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertretene ASt.
c) Die mit Beschluss vom 21. Mai 2024 förmlich zum Nachprüfungsverfahren hinzugezogene Bg zu 1) beantragt,
den Nachprüfungsantrag der ASt gegen das Vergabeverfahren zu Los 1 und 3 als nicht begründet abzulehnen,
den Zuschlag aus der ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung auf die Angebote der Bg zu 1) für die Lose 1 und 3 vorzunehmen,
das Vergabeverfahren fortzusetzen und die Zuschläge nach erfolgter Angebotswertung vorzunehmen, die Akteneinsicht bezüglich der Unterlagen der Bg zu 1) zu versagen,
der ASt die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Bg zu 1) hält die Bietergemeinschaft der ASt im Hinblick auf die Größe für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Sie weist näher darauf hin, dass die Bg zu 1) bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens des Vorauftrages im Jahre 2019 von Vertretern der ASt aufgesucht und gebeten worden sei, sich an der ASt zu beteiligen, was die Bg zu 1) abgelehnt habe.
Die Bg zu 1) habe kein Unterkostenangebot abgegeben; sie habe alle Aufklärungsfragen der Ag beantwortet. Die Kalkulation der Bg zu 1) beruhe 'auf ihrer jahrzehntelangen Erfahrung und Entwicklung, ihren Geschäftszahlen und der Marktsituation. Die Bg zu 1) habe sich seit 1992 zu dem größten Verkehrsflächen-Reinigungsunternehmen in ### entwickelt. Die Bg zu 1) verfüge über ausgebildetes Personal mit über ### Mitarbeitern und einen technisch einwandfreien, modernen und leistungsstarken Fuhrpark mit mehr als ### Reinigungsfahrzeugen.
d) Die mit Beschluss vom 21. Mai 2024 förmlich zum Nachprüfungsverfahren hinzugezogene Bg zu 2) beantragt,
Einsicht in die Vergabeakten, den Nachprüfungsantrag der ASt gegen das Vergabeverfahren zu Los 2 als nicht begründet abzulehnen,
den Zuschlag aus der ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung auf das Angebot der Bg zu 2) für das Los 2 vorzunehmen,
das Vergabeverfahren fortzusetzen und die Zuschläge nach erfolgter Angebotswertung vorzunehmen,
die Akteneinsicht bezüglich der Unterlagen der Bg zu 2) zu versagen,
die ASt wegen unzulässiger Preisabsprachen zwischen der ### und der ### vom Vergabeverfahren auszuschließen,
der ASt die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Bg zu 2) ist der Meinung, die Angebote der ASt basierten auf einer unzulässigen Preisabsprache. Die Mitglieder der ASt befänden sich zum Teil auf demselben Grundstück bzw. ihresgleichen Geschäftsräumen. Eine unabhängige Angebotskalkulation sei so nicht möglich. Die Bg zu 2) weist darauf hin, am 10. Mai 2024 von einem Mitarbeiter eines Mitglieds der ASt angerufen worden zu sein, um sich über den beabsichtigten Zuschlag für das Los 2 an die Bg zu 2) auszutauschen und ihren Unmut auszudrücken.
Die Bg zu 2) habe kein Unterkostenangebot abgegeben. Die Bg zu 2) habe auf die Aufklärung der Ag mit ihrem Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung und Entwicklung, ihren Geschäftszahlen und der Marktsituation die Auskömmlichkeit des Angebotes bzw. der hinterfragten Preispositionen dargelegt. Die Bg zu 2) verfüge über das erforderliche und geschulte Personal und die technische Ausstattung; die eingesetzten Maschinen, Geräte und Fahrzeuge.
stammten von namhaften, branchenführenden Herstellern und seien aktuell zertifiziert. Die ASt unterhalte Maschinen des gleichen Herstellers. Die Bg zu 2) gehöre zu den führenden L. was durch entsprechende Unterlagen gegenüber der Ag nachgewiesen worden sei.
Die Bg zu 2) hat mit Schreiben vom 14. Juni 2024, eingegangen bei der Vergabekammer am 19. Juni 2024, die von ihr auf Aufforderung der Ag am 10. April 2024 angeforderten Nachweise vorgelegt und ferner zum Aufklärungsersuchen der Vergabekammer vom 13. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Angebot auf Seite 7 der geforderten Eigenerklärung zur Eignung zwei Reinigungsmaschinen für die Auftragsausführung angegeben habe. Die erste dieser Reinigungsmaschinen entspreche den Anforderungen der technischen Mindestanforderungen, wozu die Bg zu 2) sich auf beigefügte Nachweise beruft, die sie bereits auf die Aufforderung der Ag vom 10. April 2024 vorgelegt hat. Zur zweiten in der Eigenerklärung benannten Reinigungsmaschine gab die Bg zu 2) an, dass diese nicht im Auftrag zum Einsatz kommen werde.
3. Die Vergabekammer hat der ASt und der Bg zu 2) nach Anhörung der Ag Einsicht in die Vergabeakte gewährt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird verwiesen.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 hat die Vorsitzende der Vergabekammer die gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 GWB fünfwöchige Entscheidungsfrist, die regulär am 19. Juni 2024 abgelaufen wäre, gemäß § 167 Abs. 1 S. 2 GWB verlängert-bis zum 3. Juli 2024.
Die mündliche Verhandlung hat am 27. Juni 2024 stattgefunden.
Die Vergabekammer hat mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von den Verfahrensbeteiligten Aufklärung zu einzelnen Umständen gefordert, um überprüfen zu können, ob die Angebote der ASt und der Bg zu 2) ggf. ausschlussbedürftig sein könnten. Dies betraf zum einen das in der Vergabeakte näher dokumentierte Fehlen bestimmter Angaben zu möglichen technischen Mindestanforderungen hinsichtlich der ASt und der Bg zu 2) und zum anderen eine mögliche Abweichung der Mindestreinigungsbreite einer der von der Bg 'zu 2) benannten Reinigungsmaschinen von den Vorgaben in Ziff. 1:4 der Ausführungsbeschreibung.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
a) Das Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB ist grundsätzlich statthaft, denn für die Vergabe der hier losweise ausgeschriebenen streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungen gelten nach § 103 Abs. 5 S. 2 GWB die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften entsprechend, hier im Hinblick auf die mit der Rahmenvereinbarung zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 1, 4 GWB für die Ölspurreinigung im Zuständigkeitsbereich der Ag. Die Rahmenvereinbarungen sind auf die Vergabe öffentlicher Aufträge der ### gerichtet, die öffentliche Auftraggeberin im Sinne der SS 98, 99 Nr. 2 GWB und dem Bund nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB zuzurechnen ist, so dass die Vergabekammer des Bundes zuständig ist.
Der Schwellenwert für die unionsweite Vergabe von Dienstleistungen ist sowohl nach der ursprünglichen Auftragswertschätzung für die gemäß § 3 Abs. 7 VgV zu addierenden Schätzungen der Auftragswerte für alle drei Lose (s. hierzu das Dokument, "VOL SIMPLE LV (Systemausdruck).pdf im Ordner "Vergabeformulare/Verfahrensvorbereitung" der elektronischen Vergabeakte) als auch nach der von der Ag auf die Angebotsöffnung hin korrigierten Auftragswertschätzung der Ag (vgl. hierzu Vermerk "Überprüfung der Kostenberechnung FA" im Ordner "Vergabespezifische Dateien" der elektronischen Vergabeakte) überschritten, § 106 GWB.
b) Die Antragsbefugnis der ASt nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB ist als Teilnehmerin am Wettbewerb zu bejahen. Sie beruft sich auf eine Verletzung der gemäß § 97 Abs. 6 GWB ohne Weiteres bieterschützenden Vorschriften über die Eignungsprüfung sowie die Prüfung der Angemessenheit der Preise der Bg zu 1) und 2) nach § 60 VgV (zum bieterschützenden Charakter des § 60 VgV vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16). Hieraus folgt auch die nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB notwendige Darlegung des aus den behaupteten Rechtsverstößen zu Lasten der ASt folgenden Schadens in Gestalt der ihr entgehenden Zuschlagschance. Der Ansicht der Ag, wonach die ASt nicht antragsbefugt sein könne, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Auch wenn die ASt in allen Losen preislich deutlich abgeschlagen von den günstigeren Angeboten der Bg zu 1) und 2) liegt, lässt sich daraus im Zuge der Antragsbefugnis nicht ableiten, dass die ASt unter Wirtschaftlichkeitsaspekten keinerlei Zuschlagschance haben könne. Ausgehend von ihrem Rügevortrag hat sie den Anforderungen des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB genügt. Denn sie macht gerade geltend, dass insbesondere die Auskömmlichkeitsprüfung der Angebote der Bg zu 1) und 2) fehlerhaft ist und deren Auskömmlichkeit nicht bejaht werden könne.
c) Ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB hat die ASt rechtzeitig binnen der dortigen Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis der behaupteten Rechtsverstöße genügt, indem sie auf das Informationsschreiben nach § 134 GWB vom 30. April 2024 ihre Rügen gegenüber der Ag mit Schreiben vom 7. Mai 2024 angebracht hat.
d) Der am 15. Mai 2024 bei der Vergabekammer eingegangene Nachprüfungsantrag ist auf das Nichtabhilfeschreiben der Ag vom gleichen Tage ersichtlich binnen der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB von 15 Kalendertagen nach dessen Eingang bei der ASt anhängig gemacht worden.
2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
a) Die von der ASt gerügten Mängel der Leistungsfähigkeit der Bg zu 1) und 2) sind nicht festzustellen.
Die Ag hat in der letzten Änderung der Auftragsbekanntmachung vom ### hinsichtlich der Anzahl des für den Einsatz einzusetzenden Personals bzw. der einzusetzenden Reinigungsmaschinen keine Mindestanzahl vorgegeben. Unter Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung fordert die Ag vielmehr den "Nachweis der Eignung und Leistungsfähigkeit der Reinigungsmaschine". Dem entspricht auch die Vorgabe unter Ziff. D.7 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formular HVA L-StB EU Aufforderung zur Angebotsabgabe_mod. RV, Seite 4) zur Vorlage von Nachweisen, Angaben und Unterlagen, die der Vergabestelle auf gesondertes Verlangen vorzulegen sind. Aus der Verwendung des Singulars "Reinigungsmaschine" in diesem Zusammenhang folgt nach der für die Auslegung maßgeblichen Perspektive eines fachkundigen Bieters ohne Weiteres und unmissverständlich, dass für die Leistungsfähigkeit eines Bieters ausreicht, eine den näher definierten technischen Mindestanforderungen entsprechende Reinigungsmaschine in der Eigenerklärung zur Eignung zu benennen und ggf. nachzuweisen. Die Bg zu 1) und 2) haben in der als Eignungsnachweis geforderten Eigenerklärung die erforderlichen Angaben zum Personal und den Reinigungsmaschinen für die Ausführung des Auftrags gemacht. Hinsichtlich der in der Auftragsbekanntmachung angegebenen technischen Mindestanforderungen der Reinigungsmaschinen genügte es vor diesem Hintergrund, wenn eine der benannten Reinigungsmaschinen die Anforderungen erfüllt hat. Dies ist, worauf auch die Ag in der von ihr mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 eingereichten Anlage AG zutreffend hingewiesen hat, ausweislich der von den Bg zu 1) und 2) beigebrachten Nachweise der Fall.
Soweit die Bg zu 2) in ihrer Eigenerklärung zur Eignung Angaben zu einer zweiten Reinigungsmaschine gemacht hat, die die unter Ziff. 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung insofern vorgegebene Mindestreinigungsbreite von 1,45 m unstreitig nicht erfüllt, kommt es wegen der gerade nicht vorgegebenen Mindestanzahl für die Leistungsfähigkeit der Bg zu 2) darauf nicht an. Die Ag hat deren Leistungsfähigkeit somit fehlerfrei im Hinblick auf die nachgewiesene erste Reinigungsmaschine bejaht.
b) Es sind keine Anhaltspunkte festzustellen, dass die beiden Bg die in Ziff. 1.2.1 der Ausführungsbeschreibung und Ziff. 7.3 der Rahmenvereinbarung geregelte Ausführungsfrist für die Einzelaufträge spätestens 90 min nach Alarmierung nicht einhalten werden.
Mit der Abgabe ihrer Angebote haben die Bg zu 1) und 2) erklärt, die vorgegebene Einsatzbereitschaft binnen 90 min nach Alarmierung einzuhalten. Auf dieses Leistungsversprechen kann die Ag als öffentliche Auftraggeberin vertrauen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07. September 2022 - 15 Verg 8/22). Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln geben, gehalten, die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit eines Bieters aufzuklären (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. Juni 2023 - Verg 34/23 und Beschl. v. 12. Juni 2024 - Verg 36/23). Dies dient in entsprechenden Fällen dazu zu ermitteln, ob der Bieter ggf. nach § 124 Abs. 1. Nr. 9 (it. c) GWB auszuschließen ist, weil er möglicherweise fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten.
Derartige Anhaltspunkte sind hier hinsichtlich der geforderten Einsatzbereitschaft binnen 90 min nach Alarmierung auch nicht unter dem Aspekt eines von der ASt angesprochenen etwaigen Mehrschadensereignisses in dem bzw. den bezuschlagten Losgebiet(en) festzustellen. Die Ag hat davon abgesehen, für das Reinigungspersonal bzw. die Reinigungsmaschinen eine Mindestanzahl vorzugeben, so dass allein die Anzahl der seitens der Bieter anforderungskonform angebotenen Reinigungsmaschinen die Leistungsfähigkeit belegen, denn die Ag-seitig gesetzten Eignungsanforderungen sind erfüllt. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bg zu 1) und 2) die zu erfüllende Einsatzbereitschaft nicht gewährleisten könnten. Beide Bg haben jeweils nicht auf alle drei, sondern nur auf zwei Lose bzw. auf ein Los ein Angebot abgegeben. Das räumliche Gebiet, welches die Bg abzudecken haben, ist somit kleiner, Unfallstellen sind schneller erreichbar. Hinsichtlich der Bg zu 2) ist auch zu erwähnen, dass diese über mehrere Standorte im Losgebiet verfügt, was ebenfalls eine schnelle Einsatzbereitschaft an einer Unfallstelle gewährleistet. Umgekehrt hat die Ag zur Erfüllung der Zeitvorgaben vielmehr beispielhaft im Schriftsatz vom 24. Juni 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass z.B. die Bg zu 2) in jüngsten interimsweisen Einzelaufträgen in deutlich weniger als 90min im Losgebiet 2 einsatzbereit gewesen sei.
c) Auch liegt der von der ASt bemängelte Verstoß gegen § 60 VgV nicht vor. Die Ag ist richtigerweise in eine Preisaufklärung nach § 60 Abs. 1 VgV eingetreten (aa). Die Ag hat zudem fehlerfrei entschieden, dass die Angebote der beiden Bg auskömmlich sind (bb).
aa) Die Aufgreifschwelle für eine Preisprüfung war hier überschritten, so dass die Ag richtigerweise entschieden hat, eine Preisprüfung nach § 60 Abs. 1 VgV durchzuführen.
(1) Nach § 60 Abs. 1 VgV bedarf es einer Preisprüfung durch den Auftraggeber, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber ungewöhnlich niedrig erscheinen. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und damit fehlerfrei auszuüben ist.
Im Nachprüfungsverfahren ist dieser Beurteilungsspielraum somit nur auf etwaige Beurteilungsfehler hin zu prüfen. Der Auftraggeber muss bei seiner Einschätzung nach § 60 Abs. 1 VgV somit insbesondere sachgemäß und willkürfrei vorgehen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde legen. Dies dient dazu, entsprechend zweifelhafte Angebot zu identifizieren, um ggf. eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 VgV einzuleiten.
Für die Einleitung einer Preisprüfung nach § 60 Abs. 1 VgV ist das Überschreiten einer Aufgreifschwelle erforderlich, um den Auftraggeber zu einer entsprechenden Preisaufklärung zu veranlassen. Denn grundsätzlich sind - auch deutliche - Preisabstände zwischen Angeboten einem Vergabewettbewerb immanent. Eine Preisprüfung nach § 60 VgV kommt daher nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unauskömmlichkeit bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 VgV die Aufgreifschwelle erreicht, wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Rechtsprechung diese Aufgreifschwelle für den Regelfall bei einem Abstand von mindestens 20% des betroffenen zum nächstgünstigeren Angebot konkretisiert (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Mai 2020, Verg 26/19 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die Darlegungen der Ag haben ergeben, dass sie sich nach Öffnung der Angebote zunächst für eine Einschätzung, ob eine Auskömmlichkeitsprüfung der Angebote der Bg geboten ist, auf die Betrachtung der zu den Losen eingegangenen Angebote selbst bezogen hat. Das ergibt sich zunächst einmal daraus, dass ihr eine erhebliche Spreizung der Angebotspreise aufgefallen ist. Schon dies war hier für die Frage, ob die Aufgreifschwelle nach § 60 Abs. 1 VGV überschritten ist, sachgemäß und ausreichend, um in eine Preisprüfung einzutreten, wie es die Ag auch getan hat. Ausweislich der bei der Vergabeakte dokumentierten tabellarischen Übersicht "Zuschlagserteilung" (Datei "Wertungsmatrix.pdf") sind zu den drei Losen die Angebotspreise gegenübergestellt und lassen erkennen, dass für die Lose 1 und 3 die Aufgreifschwelle von 20%-Abstand zwischen dem jeweils günstigsten Angebot der Bg zu 1) und dem nächsthöheren Angebot der ASt jedenfalls überschritten war. Gleiches galt auch für das Los 2 für das Verhältnis des günstigsten Angebots der Bg zu 2) und dem nächsthöheren Angebot der Bg zu 1).
(2) Der von der Ag eingeleiteten Prüfung nach § 60 Abs. 1 VgV steht - entgegen der Auffassung der ASt - nicht entgegen, dass die Ag auch das Angebot der ASt in die Aufklärung einbezogen hat, obwohl dieses schon wegen des jeweils höchsten Preises gar nicht ungewöhnlich niedrig erscheinen konnte. Die Einleitung der Prüfung nach § 60 Abs. 1 VgV wird durch diese Vorgehensweise nicht fehlerhaft; vielmehr konnte die Ag auch das Angebot der ASt in den Zusammenhang der Prüfung nach § 60 Abs. 1 VgV einbeziehen und aufklären. Unzutreffend war insoweit nur, dass die Ag. sich mit ihren Aufklärungsfragen der ASt gegenüber auf die Norm des § 60 VgV bezog, die ausschließlich ungewöhnlich niedrige Angebote erfasst. Aus Sicht der ASt musste infolge dessen zu diesem Zeitpunkt der Eindruck entstehen, sie habe ungewöhnlich niedrige Angebote abgegeben. In der Sache war das Aufklärungsverlangen jedoch dennoch in keiner Weise zu beanstanden, sondern angesichts der Angebotslage im Gegenteil richtig. Ein Auftraggeber darf auch unabhängig vom Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises jederzeit in eine Preisaufklärung eintreten, wenn - wie hier angesichts der Preisspreizung und der Abweichung von der Kostenschätzung - Anlass hierfür gegeben ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021 - Verg 41/20). Dies korrespondiert damit, dass der Auftraggeber grundsätzlich alle relevanten Merkmale des konkreten Auftragsgegenstandes in den Blick nehmen muss, die eine Einschätzung ermöglichen können, ob der angebotene Preis, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2020, C-669/22 Rn. 35 ff.). Der Ag ging es darum, ihre Auftragswertschätzung zu überprüfen, denn diese orientierte sich an der Angebotslage seit 2010. Diese Angebotslage war aber geprägt dadurch, dass es mit einer Ausnahme ausschließlich die ASt war, die als Bietergemeinschaft, die jedenfalls eine Vielzahl an Marktteilnehmern vereinte, Angebote abgegeben hatte. Eine Analyse, ob die Angebote der Bg ungewöhnlich niedrig sind oder aber ob im Gegenteil die Angebote der ASt als ungewöhnlich teuer einzuschätzen sind, war hier indiziert und zu Recht von der Ag vorgenommen worden, indem die Ag auch um Aufklärung der Preise bei der ASt nachgesucht hat.
Um nach § 60 Abs. 1 VgV das Verhältnis zwischen dem angebotenen Preis und der zu erbringenden Leistung sachgemäß einschätzen zu können, ist mithin die Berücksichtigung und damit eine grundsätzliche Betrachtung und Würdigung aller für die Angebotskalkulation relevanten Merkmale geboten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unsachgemäß, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht nur die jeweils preisgünstigsten Angebote einer Prüfung der Auskömmlichkeit unterwirft und aufklärt, sondern auch darüber hinaus die konkrete Angebotslage insgesamt in den Blick nimmt, mithin - wie hier - auch die teuersten Angebote in den Blick nimmt, um eine plausible Einschätzung der Marktüblichkeit der eingegangenen Angebote vornehmen zu können.
bb) Die Ag hat die Prüfung der Auskömmlichkeit auch fehlerfrei im Hinblick auf § 60 Abs. 2 und 3 S. 1 VgV vorgenommen und sachgemäß festgestellt, dass die Angebote beider Bg auskömmlich sind.
Das Ergebnis ihrer Auskömmlichkeitsprüfung hat die Ag in dem in der Vergabeakte dokumentierten Vermerk "Prüfung der Preise" festgehalten. Den darin dokumentierten Erwägungen der Ag ist nachvollziehbar zu entnehmen, wie die Ag bei der Prüfung nach § 60 Abs. 1, 2 VgV hinsichtlich der von der Bg zu 1) und der Bg zu 2) angebotenen Preise vorgegangen ist. Sie hat diesen je mit Schreiben vom 10. April 2024 sachgemäße Fragen unterbreitet, um deren Kalkulation zu den relevanten LV-Positionen zu überprüfen und damit das Zustandekommen der Preise nachvollziehen zu können. Hierzu sollten die Bieter die Einzelkosten aufgliedern. Die Bg zu 1) und die Bg zu 2) haben jeweils mit Schreiben vom 16. April 2024 (Bg zu 1)) bzw. 11. April 2024 (Bg zu 2)) die Fragen frist- und anforderungsgemäß beantwortet, indem sie ihre Kalkulationen jeweils im Einzelnen aufgeschlüsselt bzw. erläutert haben.
Die Prüfung der Ag hat ausweislich des Vermerks die von ihr nachgefragten Kalkulationsposten aufgegriffen und im Hinblick auf die Erläuterungen der Bg hinterfragt und herausgearbeitet, dass diese im für die Auskömmlichkeitsprüfung nach § 60 VgV maßgeblichen Gesamtergebnis auskömmlich kalkuliert sind. Daraus ergibt sich, dass die Ag den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum sachgemäß und damit fehlerfrei ausgeübt hat. Gegen diese gesamte Vorgehensweise ist nichts zu erinnern, sie berücksichtigt die kalkulatorischen Vorgaben der Angebote, um zu prüfen, ob die Ausführung der Aufträge auf dieser Grundlage zu wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist und -gleicht diese zusätzlich mit der von der Ag zugrunde gelegten und auf, ihre Plausibilität überprüften Kostenberechnung ab. Die Darlegungen lassen erkennen, dass die Ag zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt ist, dass den Bg auf der Grundlage ihrer Angebote ein wirtschaftliches Arbeiten möglich ist.
Im Einzelnen:
Die Erwägungen der Ag in ihrem Vermerk zur Prüfung der Kalkulationen der Bg zu 1) und 2) sind schlüssig. Die Ag hat darin nachvollzogen, ob die Kalkulationen der beiden Bg Anhaltspunkte dafür boten, ob ein jeweils auskömmliches Angebot vorlag, also die Leistung, gemessen an den aufgeschlüsselten Kosten der Bg, wirtschaftlich ausgeführt werden kann. Hierzu hat die Ag sich jeweils mit den von den Bg zu den hinterfragten LV-Positionen aufgeschlüsselten Kostenansätzen auseinandergesetzt und die kalkulierten Zuschläge im Einzelnen nachvollzogen.
Die Ausführungen der Ag haben ergeben, dass sie für die Auskömmlichkeitsprüfung der Angebote auch die Angebotspreise der ASt überprüft hat, um die Plausibilität der von ihr zugrunde gelegten Kostenberechnung insgesamt zu überprüfen. Dies diente dem Zweck, die Marktüblichkeit der Preise einschätzen zu können und ob es sich bei den eingegangenen Angeboten der Bieter im Einzelnen um Ausreißer nach "oben" oder nach "unten", gehandelt hat. Insofern hat die Prüfung der Preise der ASt ergeben, dass die Angebote der ASt hinsichtlich der zu kalkulierenden Positionen im Vergleich zu den Angeboten der beiden Bg im Einzelnen stark überhöht bzw. Kalkulationsansätze von der ASt gar nicht näher konkretisiert worden sind, sondern zum Teil aus einem Verweis auf eine Übersicht eines Verbandes bestanden haben. Diese Ansatzpunkte erschließen sich nachvollziehbar aus den von der Ag im Vermerk zur Prüfung der Preise zur Ag im Einzelnen in Bezug genommenen Zuschlägen bzw. Verweisen, die die ASt in ihrem Schreiben vom 16. April' 2024 bzw. der mit diesem eingereichten Kalkulationstabelle zur Beantwortung des Aufklärungsersuchens der Ag vom 10. April 2024 dargelegt hat. Wenn die Ag vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Kalkulation der ASt insgesamt überhöht erscheint, so korrespondiert dies mit der von der Ag ebenfalls vorgetragenen Einschätzung, die sie auch in ihrem Vermerk "Überprüfung der Kostenberechnung" dokumentiert hat, marktüblich seien eher geringere Kostenansätze. Die Ag hat sich hierfür - wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - an den Angeboten der beiden Bg sowie an weiteren Aufträgen orientiert. Im Vergleich zu den seitens der beiden Bg auf Aufforderung der Ag aufgeschlüsselten Kalkulationen erschließt sich aber, dass deren Kalkulationen anforderungsgemäß zu allen einzelnen Positionen nachvollzogen werden können während die ASt in ihrer Antwort die Kalkulation zum Teil schon gar nicht näher aufgeschlüsselt, sondern insoweit nur pauschal auf eine Preis- und Strukturumfrage eines Verbandes verwiesen hat, die sie mit ihrer Aufklärung der Ag vorgelegt hat. Eine somit für das Angebot der ASt stellenweise nicht konkret nachvollziehbar aufgeschlüsselte Kalkulation lässt keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, dass sie marktüblich ist.
Wenn die Ag also zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Angebote der Bg auskömmlich sind, ist dies somit vor dem Hintergrund zu sehen, dass der von der Ag so betrachtete Ausschreibungsmarkt die von der Bg kalkulierten Preise bzw. aufgeschlüsselten Kosten jedenfalls zulässt und dementsprechend nicht von einem Unterkostenangebot der Bg auszugehen ist. Diese Einschätzung der Ag begegnet damit keinen Beurteilungsfehlern.
Soweit die Ag zudem im Vermerk zur Prüfung der Preise für die Bg 2 im Hinblick auf das Los 2 festgehalten hat, dass die Kalkulation zur Position der An- und Abfahrtpauschale nicht in jedem Fall kostendeckend sein könne, folgt daraus für die Einschätzung des Angebots als insgesamt auskömmlich ebenfalls kein Beurteilungsfehler. Die Darlegungen der Ag zur Bg zu 2) ergeben im Vermerk zur Prüfung der Preise, dass die Ag hinsichtlich der übrigen Positionen die Auskömmlichkeit ebenfalls nachvollziehbar bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund die Auskömmlichkeit insgesamt zu bejahen, ist nicht unsachgemäß. Zu berücksichtigen ist für diese Einschätzung auch der weitere Vortrag der Ag in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2024. Damit ist von kürzeren Einsatzanfahrten und damit günstigeren An- und Abfahrtspreisen auszugehen. Dies belegt auch die Auskömmlichkeit der An- und Abfahrtspauschalen bei isolierter Betrachtung. Auch dieser Umstand belegt die sorgfältige Prüfung durch die Ag und führt dazu, dass die Einschätzung des Gesamtangebots der Bg zu 2) durch die Ag als auskömmlich. Sachgemäß und damit fehlerfrei ausgefallen ist. Der von der ASt befürchtete Verstoß gegen § 60 VgV liegt damit nicht vor.
d) Auch die von der Ag befürchteten Dokumentationsmängel im Hinblick auf die Prüfung der Auskömmlichkeit der Preise liegen vor dem Hintergrund der Feststellungen zu § 60 VgV nicht vor.
e) Soweit die ASt im Hinblick auf die Vorabinformationen der Ag einen Verstoß gegen die Maßgaben des § 134 Abs. 1 GWB bemängelt, ist. Dem nicht zu folgen. Durch das von ihr neu gefasste Vorabinformationsschreiben vom 10. Mai 2024 hat sich die entsprechende Rüge hinsichtlich der als unzureichend bemängelte Firmenbezeichnungen der Zuschlagsprätendenten jedenfalls erledigt. Soweit die ASt ferner meint, die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Angebote seien unzureichend, liegt kein Verstoß gegen § 134 Abs. 1 GWB vor. Im Hinblick auf das einzige Zuschlagskriterium Preis hat die Ag, worauf die Vergabekammer bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zutreffend darauf verwiesen, dass die Angebote der ASt nicht die wirtschaftlichsten Angebote gewesen seien. Nähere Darlegungen erübrigen sich hier, da die ASt aus dieser Information erkennen konnte, dass ihre Angebote teurer waren als die der Bg; die ASt muss sich hier fragen lassen, welche weitergehende Information sie angesichts des Preises als alleinigem Wertungskriterium vermisst.
f) Ob die ASt im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB auszuschließen war, bedarf vor dem Hintergrund der unbegründeten Rügen der ASt und die nach § 167 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich auf fünf Wochen begrenzte Entscheidungsfrist im Nachprüfungsverfahren keiner weiteren Prüfung. Überdies hat sich die Ag im Hinblick auf die ASt nicht auf diesen Ausschlussgrund berufen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 Abs. 1, 2 und 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 VwVfG (Bund).
1. Die ASt trägt als unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) gemäß § 182 Abs. 3 S. 1 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.
2. Die ASt trägt zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg zu 1) und der Bg zu 2) gemäß § 182 Abs. 4 S. 2 GWB. Denn es entspricht gemäß dieser Vorschrift der Billigkeit, diese Aufwendungen der Bg zu 1) und 2) der ASt als unterliegendem Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen. Die ASt hat durch ihren Nachprüfungsantrag den Ausschluss bzw. die Nichtberücksichtigung der Angebote der Bg zu 1) und 2) verfolgt und damit einen direkten Interessengegensatz zu diesen begründet. Dies haben die beiden Bg zum Anlass für schriftsätzlichen Vortrag genommen, um sich gegen das Vorbringen der ASt zu verteidigen und entsprechende Anträge gestellt. Damit haben die beiden Bg ein Kostenrisiko auf sich genommen, das es rechtfertigt, ihre entsprechenden Aufrundungen der ASt aufzuerlegen.
3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag war notwendig gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG (Bund).
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren bedarf einer einzelfallgerechten Betrachtung, abstellend auf den Zeitpunkt der Hinzuziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022, Verg 15/22). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung hängt davon ab, ob der jeweilige Verfahrensbeteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufgrund der bekannten bzw. erkennbaren Tatsachen zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung bzw. -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Maßgeblich ist bei der Abwägung, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war oder nicht, ob sich im Nachprüfungsverfahren für den Auftraggeber im Wesentlichen auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen vergaberechtlichen Vorschriften gestellt haben. In diesem Fall ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass er hierfür einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen muss. Diese Angelegenheiten betreffen den originären Aufgabenkreis des öffentlichen Auftraggebers, für die er sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen muss, so dass es auch im Nachprüfungsverfahren nicht geboten ist, einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten hinzuzuziehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner der Grad der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhaltes, die Komplexität oder Überschaubarkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie persönliche Umstände wie u.a. die sachliche oder personelle Ausstattung des Verfahrensbeteiligten (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt kann daher insbesondere geboten sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren nicht einfachgelagerte Rechtsfragen stellen, insbesondere solcher verfahrensrechtlicher Natur oder solcher Art, die auf einer höheren Rechtsebene als der der Vergabeordnungen zu entscheiden sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben ist die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag hier als notwendig anzuerkennen. Zwar betraf das Nachprüfungsbegehren der ASt auf der einen Seite Fragen der Angebotsprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der beiden Bg sowie die Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebotspreise und damit auftragsbezogene Fragestellungen, welche ein öffentlicher Auftraggeber prinzipiell beherrschen muss. Allerdings ergab sich für die Ag auf die Rüge bzw. den Nachprüfungsantrag der ASt hin die Frage nach der Vereinbarkeit der Bietergemeinschaft mit den Maßgaben des § 1 GWB und hierzu auch im Nachprüfungsverfahren vorzutragen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Ag im Rahmen ihrer Angebotsprüfung nicht näher auf die Anforderungen des Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB eingegangen ist bzw. keinen Ausschluss der ASt auf dieser Grundlage verfügt hat. Es ist für die Notwendigkeit der Hinzuziehung vielmehr ausreichend, dass die Ag sich mit diesem Aspekt als Reaktion auf den Nachprüfungsantrag auseinandergesetzt hat, was durch die gesamte Preisthematik indiziert war. Überlegungen zur Zusammensetzung der ASt im Hinblick auf die Anforderungen des Kartellverbots nach § 1 GWB stellen eine nicht einfach gelagerte, nicht dem Vergaberecht zuzurechnende Sach- und Rechtsfrage dar, die hier somit über die auftragsbezogenen vergaberechtlichen Fragestellungen hinausreicht.
Für die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag spricht hier ergänzend auch der Aspekt der prozessualen Waffengleichheit mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt.
IV.
(...)
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Auch verdeckt produktspezifische Ausschreibungen sind unzulässig!
Auch verdeckt produktspezifische Ausschreibungen sind unzulässig!
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2024 - VK 2-63/24
Wer abschreibt, trifft keine (eigene) Ermessensentscheidung!
Wer abschreibt, trifft keine (eigene) Ermessensentscheidung!
VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 - VK B 1-19/23